Satzung
DJK Grün-Weiß Mülheim
(Entwurf gemäß Vorstandsbeschluss vom 09.11.2015)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „DJK Grün-Weiß Mülheim“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Blankenheim-Mülheim
3. Der Verein wurde am 01.08.1953 gegründet unter dem Namen DJK Grün-Weiß Mülheim. Er ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft des DJK Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und anerkennt dessen Satzung und Ordnungen.
4. Der Verein soll mit dieser aktualisierten Satzung in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Amateursports, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Mitgliedschaft und Mitarbeit im Landessportbund bzw. der sportlichen Fachverbände
– Förderung der DJK Sportjugend als Jugendpflegeorganisation für die DJK Sportjugend
– Mitgliedschaft im Europäischen Dachverband EAASDC e.V. (European Association of
American Square Dancing Clubs e.V.) für seine Tanzsportabteilung Eifel Squares Mülheim
– die Fachabteilung Fußballsport
– die Fachabteilung Tanzsport „Eifel Squares Mülheim“
– die Fachabteilung Brauchtumspflege / Kultur/ Theater / Laienspiel
– die Fachabteilung Frauensport
– die Fachabteilung Kinder- und Jugendsport
3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Form diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen in dieser Weise diskriminiert werden. Der Verein auferlegt diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern ein Mitglied Sacheinlagen geleistet hat, erhält es höchstens den gemeinen Wert der Sacheinlage zurück.
6. Für den Verein ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen gegen Nachweis, im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
– groben Verstößen gegen die Satzung
– schuldhafter und schwerwiegender Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins durch das Mitglied
– Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger satzungsmäßiger
Gebühren trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich begründeten Einspruch zu Händen des Vorstandes einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle volljährigen Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können jedes Amt ausüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
2. Minderjährige Mitglieder ab dem 16. bis zum 18. Geburtstag haben Antrags-, Stimm- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, soweit der/die gesetzliche/n Vertreter zustimmen. Sie können jedoch kein Vorstandsamt bekleiden.
§ 8 Beiträge und Zuwendungen
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen für die
einzelnen Abteilungen festsetzen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die einzelnen Fachabteilungen können in Ihren Geschäftsordnungen eine Beitrags- und Umlageordnung festlegen auf der Grundlage der geplanten Aktivitäten, die von der jeweiligen Abteilungs-Mitgliederversammlung beschlossen werden muss und vom Vorstand bestätigt werden muss.
4. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung
– zwei Kassenprüfer
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Beisitzer/in der Abteilung Fußballsport
f) dem/der Beisitzer/in der Abteilung Tanzsport
g) dem/der Beisitzer/in der Abteilung Brauchtumspflege/Kultur/Theater/Laienspiel
h) der Beisitzerin der Abteilung Frauensport
i) dem/der Beisitzer/in der Abteilung Jugendsport
2. Der Vorstand beruft als Datenschutz- und IT-Beauftragten ein sachkundiges Mitglied,
welches ohne Stimmrecht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
3. Geschäftsführender Vorstand und gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer/in und Schatzmeister/in.
Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden
ein weiteres geschäftsführendes Vorstands-Mitglied vertretungsberechtigt ist.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung schriftlich in
geheimer Wahl gewählt. Die gewählten Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern werden auf einer neu einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung Nachwahlen durchgeführt.
7. Der Vorstand beschließt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand kann seine
Beschlüsse durch die Nutzung des elektronischen Datenverkehrs herbeiführen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertretende Vorsitzende lädt zu
Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift
gerichtet wurde. Als schriftliche Einladung gelten Brief- und E-Mail-Benachrichtigungen,
sowie eine Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Blankenheim (Bürgerbrief,
zugleich AMTSBLATT für die Gemeinde Blankenheim).
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) die Feststellung der Jahresrechnung
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) die Bestätigung von Abteilungs- und Vorstands-Geschäftsordnungen, sowie der in den
Abteilungen gewählten Beisitzer für den Vorstand
i) die Wahl des Vorstandes nach § 10. 3. ( Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB)
für die Dauer von 2 Jahren
j) die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren; eine unmittelbare Wiederwahl
ist nicht möglich
k) die Festsetzung der Beiträge, sowie etwaiger Umlagen
l) die Entscheidung über Anträge
m) der Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband
n) die Auflösung des Vereins
3. Die Eröffnung der Mitgliederversammlung übernimmt der/die Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung wählt dann einen Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine
Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl
offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu
übernehmen, schriftlich erklärt haben.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen nicht.
6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dieses
im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist außerdem
einzuberufen, wenn dieses mindestens 1/3 (ein Drittel) der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Für die
außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten alle Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Inventarverzeichnisses des Vereins kann jederzeit, muss aber zumindest nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer durchgeführt werden.
2. Die beiden Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
3. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des gesamten Vorstandes, sofern keine Unstimmigkeiten aufgetreten sind.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers wird der ausgeschiedene Kassenprüfer der vergangenen Amtsperiode dieses Amt kommissarisch übernehmen. Steht dieser nicht zur Verfügung, so ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer zu wählen.
5. Eine unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.
§ 13 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, Telefonnummern, Email-Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinsinternen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Über die eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen gibt der Vorstand auf Anfrage Auskunft.
2. Sonstige Informationen sowie Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
3. Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der offiziellen Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen (Abgabenordnung) bis zu zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres des Austritts in einem speziellen Archiv aufbewahrt. Diese Archivdaten dürfen für keine anderen Zwecke außer Wirtschafts- und Steuerprüfungen verwendet werden. Eine andere Speicherung historischer Daten ist zulässig, soweit es dem Vereinszweck laut Satzung entspricht.
§ 14 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband
1. Der Austritt kann unter dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft des DJK Bundesverbandes wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
3. Im Falle des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom DJK Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Blankenheim mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Sports im Ortsteil Mülheim zu verwenden.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.02.2016 verabschiedet.